Drainage im Mischsystem

Dränagen sollen unerwünschtes Grund- bzw. Niederschlagswasser unterhalb der Geländeoberfläche abführen.
Dränagen entwässern landwirtschaftliche Flächen und Verkehrsflächen. Sie sind unverzichtbar beim Feuchteschutz von Gebäuden.
In Siedlungsgebieten steht der Feuchteschutz von Bauwerken im Vordergrund.
Dränagen sind sicher nützlich, sie können aber durchaus ein Risiko darstellen.
Auf der einen Seite können sie ein Risiko für den Gebäudeeigentümer selbst, auf der anderen Seite aber auch ein Risiko für die Umwelt darstellen.

Risko für den Eigentümer
- Im Fall von Rückstauereignissen aus dem öffentlichen Kanalnetz kann eine Dränage bei nicht fachgerechter Ausführung das Abwasser zum Gebäude hinleiten und zu Feuchteschäden führen.

Risiken für die Umwelt
- Absenken des Grundwasserspiegels
- Überlastung der Kanalisation mit nicht geplanten Grundwassermengen
- Beeinträchtigung der Reinigungsleistung von Kläranlagen

Es ist die Aufgabe der Gemeinde, festzulegen, wie sie mit dem Thema Dränage umgehen will. Dabei darf sich die Gemeinde nicht hinter unverbindlichen Aussagen von Behörden verstecken. Sie muss selbst klare Regeln für ihr Gemeindegebiet aufstellen.
Dabei hat sie einen großen Spielraum. Den kann sie im Bürgerinteresse nutzen.
Insbesondere beim Umgang mit bestehenden Dränagen sollte sie darauf achten, dass mit dem Geld der Bürger verantwortungsvoll umgegangen wird.
Der Rat der Gemeinde muss entscheiden.
Das Dränagewasserkonzept einer Gemeinde ist ein Kompromiss zwischen technischen Möglichkeiten, rechtlicher Machbarkeit, Finanzierbarkeit und Minimierung der Probleme für die Bürger.
Das Dränagewasserkonzept muss sich am vorhandenen Entwässerungssystem ausrichten.
Teilweise wird die Dränagewasserableitung im Trennsystem als unproblematisch gesehen. Im dicht bebauten Siedlungsgebiet halt ich das für umstritten. Man muss sich fragen, ob das saubere Dränagewasser gemeinsam mit behandlungspflichtigem Niederschlagswasser von Straßenflächen gemeinsam abgeleitet werden kann oder ob noch ein dritter „Dränagewasserkanal“ gebaut werden muss.
Schwierig ist die Dränagewasserableitung im Mischsystem. Abgeleitetes Grundwasser erhöht die Fremdwassermenge, die eine Belastung für ein Entwässerungssystem darstellen kann. Die Beurteilung der Belastung sollte mit „gesundem Menschenverstand“ erfolgen und nicht von der derzeit grassierenden „Fremdwasserphobie“ beeinflusst werden. Im Vordergrund muss die vom Bürger tragbare Belastung stehen.
Das größte Debakel für die Bürger wäre ein kompletter Umbau des vorhandenen Entwässerungssystems.
Dann würde auf der einen Seite vorhandenes Anlagevermögen im öffentlichen Kanalnetz vernichtet. Das würden die Bürger an einer Erhöhung der Abwassergebühren spüren.
Auf der anderen Seite müssen die Bürger ihr privates Entwässerungssystem verändern. Das bedeutet direkte private Investitionen.

Das Dränagewasserkonzept in Lünen bezieht sich auf das Mischsystem. Über 90 %  des Stadtgebietes wird im Mischsystem entwässert. Es stellt die Interessen der Bürger in den Vordergrund.

Grundsätze:
- bei der Neuanlage von Dränagen sind die Regeln der Technik konsequent anzuwenden. Der Bauherr ist über alle Vor- und Nachteile so zu informieren und beraten, dass er die Dränage ohne Beeinträchtigungen über einen langen Zeitraum hinweg betreiben kann.
- bei bestehenden Dränagen sind mögliche Risiken für Umwelt und Eigentümer abzuwägen. Der Eigentümer muss negative Folgewirkungen erkennen können. In der Regel entscheidet muss er selbst entscheiden, ob seine Entwässerungsanlage umgebaut werden soll. Das Ordnungsrecht wird vom SAL nur dann angewandt, wenn ein außerordentlicher Umweltschaden droht.
Dabei sind die technischen Ansprüche anzuwenden, die der SAL als öffentlicher Kanalnetzbetreiber selber einhalten kann. Insbesondere ist zu beachten, ob die Risiken der privaten Entwässerungsanlage diejenigen Risiken, die von der öffentlichen Entwässerungsanlage ausgehen, übersteigen. Erst muss der SAL seine eigenen Anlagen in Ordnung haben, bevor er die Bürger zu Investitionen zwingt.

Genehmigung von neuen Dränagen
Neue Dränagen können genehmigt werden (DIN 1986-100).
Die Art des Anschlusses ist mit dem SAL abzustimmen.
Eine Dränage wird nicht erlaubt, bei:
- nichtbindigem, durchlässigem Boden und Grundwasser in Höhe der Gründungssohle oder darüber
- bei bindigem Boden, z.B. Lehm, in Höhe der Gründungssohle und ein deutlich darüber liegender eingepegelter Stauwasserhorizont.

Diese Gebäude sind gegen von außen eindringendes Wasser zu schützen. Als Möglichkeiten kommen eine wasserdichte Wanne oder, je nach Nutzungsart, wasserdruckhaltende Abdichtung nach DIN 18195-6 in Betracht.

Eine Dränage zur Trockenhaltung des Gebäudes wird nur dann erlaubt, wenn:
- es sich um im Bereich des Gebäudes versickerndes Niederschlagswasser (Badewanneneffekt) handelt oder
- wenn es sich um extreme Spitzen von stauendem Niederschlagswasser handelt, das sich auf bindigen Bodenschichten sammelt.

Die extremen Spitzen können unter bestimmten Bedingungen abgeleitet werden. Voraussetzung für eine Beurteilung ist:
- der Rückgriff auf ein langjähriges Mittel von 20-Jahres-Ganglinien
- die Differenz zwischen dem max. Wasserstand und langjährigem Mittel
- die Addition von 0,5 m der Differenz zur NN-Höhe des langjährigen Mittels
Die sich dann ergebende NN-Höhe kann als Dränagewassereinleitungshorizont festgesetzt werden.

Es wird angestrebt, dass die Dränagen nur mit Dränageübergabeschacht mit integrierter Hebeanlage gebaut werden. Nur dann sind Dränagen auch sicher vor Rückstau und stellen kein Risiko für den Eigentümer dar.
Der Bauherr wird beraten und informiert. Der Dränageübergabeschacht ist Bestandteil der Entwässerungsgenehmigung. Verzichtet der Bauherr auf den Dränageübergabeschacht, wird von Seiten des SAL kein Zwang ausgeübt. Falls es zu einem Schaden bedingt durch den fehlenden Schacht kommt, ist es ein Verschulden des Bauherrn gegen sich selbst zu beurteilen. Der Bauherr selbst hat die Folgeschäden zu zahlen.
Versicherungen werden in solchen Fällen wahrscheinlich immer häufiger eine Schadensregulierung ablehnen.

Ein Dränageübergabeschacht ist zu warten:
Nach DIN 1986-3, Tabelle 1 Nr. 24 hat eine visuelle Kontrolle des Dränageübergabeschachtes alle 6 Monate zu erfolgen.
Gegebenenfalls ist der Schlammfang zu räumen.
Die Abwasserhebeanlage ist monatlich zu kontrollieren. Eine Wartung muss mindestens 1 x jährlich durch einen Fachbetrieb erfolgen.


Vorgehen bei bestehenden Dränagen
Unbedenklich ist es, wenn es sich um im Bereich des Gebäudes versickerndes Niederschlagswasser handelt.
Problematisch wird es, wenn die Dränage unterhalb des Grundwasser- oder Stauwasserhorizontes liegt. Dann wird Grundwasser über die öffentliche Abwasseranlage abgeleitet.
Der Gesetzgeber hat jedoch explizit die Ableitung von Drainagewasser über die öffentliche Abwasseranlage vorgesehen und dies als Teil der Abwasserbeseitigungspflicht gesehen.
Dies kann aus der Formulierung des § 53c, Satz 1 sowie Satz 2, Nummer 2 LWG NW hergeleitet werden:
„Die Erhebung von Benutzungsgebühren durch die Gemeinden erfolgt auf der Grundlage des Kommunalabgabengesetzes mit der Maßgabe, dass zu den ansatzfähigen Kosten alle Aufwendungen gehören, die den Gemeinden durch die Wahrnehmung ihrer Pflichten nach § 53 entstehen. Zu den ansatzfähigen Kosten gehören auch…
2. die Kosten zur Ableitung oder Behandlung von Grund- und Drainagewasser über öffentliche Abwasser- oder Fremdwasseranlagen…“
Gemäß § 55 WHG (ehemals § 18 a WHG) ist eine Ableitung dann möglich, wenn das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.
Gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik werden bei der Bemessung von Abwasseranlagen Fremdwasseranteile (z.B. Drainagewasser) berücksichtigt. Solange die Gesamtmenge des Fremdwassers nicht zu einer hydraulischen Überlastung von Kanälen oder zu einer verminderten Reinigungsleistung der Kläranlage führt, steht eine Ableitung von Drainagewasser dem Wohl der Allgemeinheit nicht entgegen.

Hier greift auch § 7, Absatz 7 der Entwässerungssatzung des SAL, der eine widerrufliche Erlaubnis zur Ableitung von Drainagewasser auf Antrag vorsieht, sofern das Wohl der Allgemeinheit nicht entgegensteht:
§ 7 Begrenzung des Benutzungsrechts
(7) Der SAL kann auf Antrag befristete, jederzeit widerrufliche Befreiungen …, wenn sich andernfalls eine nicht beabsichtigte Härte für den Verpflichteten ergäbe und Gründe des öffentlichen Wohls der Befreiung nicht entgegenstehen. Insbesondere kann der SAL auf Antrag zulassen, dass Grund-, Drain- und Kühlwasser der Abwasseranlage zugeführt wird. Der Indirekteinleiter hat seinem Antrag die vom SAL verlangten Nachweise beizufügen.

Fazit:
Der SAL fordert bei dem Neubau von Dränageleitungen den Nachweis, dass kein Grundwasser abgeleitet wird. Die Einleitung von Drainagewasser im Mischsystem kann auf Antrag genehmigt werden.
Bei bestehenden Dränageleitungen wird vom SAL beurteilt, in welchem Maß das Wohl der Allgemeinheit gefährdet ist. Dabei werden nur die Ansprüche gestellt, die auch an das öffentliche Kanalnetz oder an die Anlagen der Straßenentwässerung gestellt werden.
Der SAL wird erst dann eine Änderung privater Entwässerungsanlagen fordern, wenn er selbst alle notwendigen Änderungen an seinen eigenen Anlagen ausgeführt hat, um eventuelle wasserwirtschaftliche Missstände zu beseitigen.