Zuschusses zur TV-Untersuchung von Hausanschlussleitungen und Grundleitungen

Förderbedingungen des Stadtbetriebs Abwasserbeseitigung Lünen AöR (SAL) zur Auszahlung eines Zuschusses zu TV-Untersuchung von Hausanschlussleitungen und Grundleitungen

 

 

Gefördert wird die erstmalige Untersuchung von Hausanschlussleitungen und Grundleitungen mittels Kamerasystemen im Stadtgebiet Lünen gemäß den zum Zeitpunkt der Untersuchung hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen.

§ 1 Fördergegenstand
Gefördert wird die erstmalige Untersuchung von Hausanschlussleitungen und Grundleitungen mittels Kamerasystemen im Stadtgebiet Lünen gemäß den zum Zeitpunkt der Untersuchung hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen.

§ 2 Fördervoraussetzungen
(1) Es muss vor Durchführung der TV-Untersuchung eine persönliche Beratung
(nicht ausschließlich telefonisch) durch den SAL erfolgt sein.
(2) Die Ergebnisse der TV-Untersuchung sind dem SAL im Dateiformat „xml“ auf einer CD, DVD oder einem USB- Drive zur Verfügung zu stellen.
(3) Die dem SAL gemäß Absatz 2 zur Verfügung gestellten Daten der TV- Untersuchung müssen der in Anlage 1 beschriebenen Form entsprechen, wobei mindestens die als Pflichtfelder gekennzeichnet Daten vorhanden sein müssen.
(4) Das Einlesen der in der Anlage 1 als Pflichtfelder gekennzeichneten Daten in die EDV-Systeme des SAL muss automatisiert möglich sein.
(5) Die Untersuchungsdaten wurden erstmalig nach dem 31.12.2011 beim SAL
eingereicht.

§ 3 Zuschusshöhe
Die Förderung beträgt pauschal einmalig 80,00 € pro Untersuchung und Grundstück. Jedes Grundstück wird nur einmal gefördert. Es gilt der wirtschaftliche Grundstücksbegriff.

§ 4 Antrag
Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt auf formlosen schriftlichen Antrag. Dieser muss mindestens enthalten:
- Bankverbindung für die Auszahlung des Zuschusses
- Nennung des Objektes, für das die Auszahlung erfolgen soll
§ 5 Bewilligung/Auszahlung
(1) Die Bewilligung der Förderung erfolgt durch den SAL. Über das Vorliegen der
Fördervoraussetzungen entscheidet der SAL.
(2) Der SAL teilt dem Antragsteller das Ergebnis der Prüfung nach § 5, Absatz 1 schriftlich mit. Bei positivem Prüfergebnis soll die Auszahlung der Fördermittel zeitnah erfolgen.
(3) Hat ein Antragsteller eine Bewilligung nur durch absichtlich falsche Angaben bzw. arglistige Täuschung erhalten, so ist der SAL unabhängig von den Bestimmungen dieser Förderrichtlinien berechtigt, nach Bekanntwerden dieser Tatsachen die Auszahlung bereits bewilligter Mittel sowie die Bewilligung weiterer Mittel zu verweigern. Weiterhin kann der SAL bereits zu Unrecht ausgezahlte Fördermittel zurückverlangen.

§ 6 Kein Rechtsanspruch
(1) Bei dem Förderprogramm zur Auszahlung eines Zuschusses zu TV- Untersuchungen von Hausanschlussleitungen und Grundleitungen handelt es sich um eine freiwillige Leistung des SAL. Ein Rechtsanspruch auf
Bewilligung von Zuschüssen besteht nicht.
(2) Die Förderung wird pro Kalenderjahr maximal bis zur im jeweiligen
Wirtschaftsplan des SAL beschlossenen Höhe bewilligt und ausgezahlt.

§ 7 In-Kraft-Treten
Die Förderbedingungen treten zum 01.01.2012 in Kraft.

  • TV-Untersuchung von Hausanschlussleitungen und Grundleitungen TV-Untersuchung von Hausanschlussleitungen und Grundleitungen
  • 1. Förderbedingungenantrag zur Auszahlung eines Zuschusses zu TV-Untersuchung von Hausanschlussleitungen und Grundleitungen (pdf - Datei) 2. Das anhängende Merkblatt geben Sie bitte an die Firma weiter, die die TV- Untersuchung durchführt.